Förderrichtlinien
Fördervoraussetzungen für Einzelpersonen
Eine Förderung ist möglich, wenn
- das 65. Lebensjahr vollendet wurde
- eine Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirchengemeinde in Hamm besteht
- der Wohnsitz in Hamm liegt
- Bedürftigkeit im Sinne des § 53 AO nachgewiesen wird
Grundsätze
- Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
- Die Entscheidung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Mittel.
- Vorrangige Leistungen anderer Kostenträger sind auszuschöpfen.
- Förderungen erfolgen in der Regel als Zuschüsse.
Die Stiftung fördert Maßnahmen der Altenhilfe.
Dazu gehören insbesondere
- Zuschüsse zu Heim- und Pflegekosten
- Unterstützung ambulanter Pflegeleistungen
- medizinisch notwendige Anschaffungen
- Beiträge zu Hausnotrufsystemen
- Maßnahmen zur sozialen Teilhabe
- zweckgebundene Zuschüsse an steuerbegünstigte Einrichtungen
Nicht gefördert werden
- laufende Lebenshaltungskosten ohne konkreten Förderzweck
- Maßnahmen außerhalb des Stiftungszwecks
- Leistungen, für die vorrangig andere Kostenträger zuständig sind