Förderrichtlinien

Fördervoraussetzungen für Einzelpersonen

Eine Förderung ist möglich, wenn

  • das 65. Lebensjahr vollendet wurde
  • eine Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirchengemeinde in Hamm besteht
  • der Wohnsitz in Hamm liegt
  • Bedürftigkeit im Sinne des § 53 AO nachgewiesen wird

Grundsätze

  • Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
  • Die Entscheidung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Mittel.
  • Vorrangige Leistungen anderer Kostenträger sind auszuschöpfen.
  • Förderungen erfolgen in der Regel als Zuschüsse.

Die Stiftung fördert Maßnahmen der Altenhilfe.
Dazu gehören insbesondere

  • Zuschüsse zu Heim- und Pflegekosten
  • Unterstützung ambulanter Pflegeleistungen
  • medizinisch notwendige Anschaffungen
  • Beiträge zu Hausnotrufsystemen
  • Maßnahmen zur sozialen Teilhabe
  • zweckgebundene Zuschüsse an steuerbegünstigte Einrichtungen

Nicht gefördert werden

  • laufende Lebenshaltungskosten ohne konkreten Förderzweck
  • Maßnahmen außerhalb des Stiftungszwecks
  • Leistungen, für die vorrangig andere Kostenträger zuständig sind